AGB

Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB)

Der German Touring Car Motorracing Event GmbH, Hansastraße 19, 80686 München

(Geltung für den Veranstaltungszeitraum ab 10.06.2025)

1.Geltungsbereich

Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb von Tages- und/oder Mehrtages- und/oder sonstigen Eintrittskarten (gemeinsam „Ticket“ oder „Tickets“) von der German Touring Car Motorracing Event GmbH, Hansastraße 19, 80686 München („GTM“) als Inhaberin der Ticketrechte für Veranstaltungen (z.B. DTM), die von der GTM (mit-)organisiert werden („Veranstaltungen“), oder von autorisierten Verkaufsstellen der GTM („Reseller“) begründet wird. Spätestens durch die Verwendung der Tickets kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Besuch der Veranstaltung und den Aufenthalt auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände („Veranstaltungsgelände“) zwischen dem jeweiligen Ticketinhaber und der GTM zustande. Zusätzlich können bei Zutritt zum Veranstaltungsgelände gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Hausordnungen (siehe Ziffer 9.1) des jeweiligen lokalen Organisators bzw. des Betreibers oder Eigentümers des Veranstaltungsgeländes Anwendung finden, sofern sie ordnungsgemäß einbezogen worden sind.

2.Bestellung und Leistungsgegenstand

2.1. Bezugswege: Tickets für Veranstaltungen sind grundsätzlich nur bei der GTM und dessen Resellern zu beziehen. Ob ein Reseller von GTM autorisiert ist, kann bei diesem selbst unter der Kontaktadresse unter Ziffer 12 („Kontaktadresse“) abgefragt werden – Zweitmarktplattformen wie viagogo, StubHub etc. oder sonstige Internetplattformen (z.B. eBay, Kleinanzeigen, Facebook) sind keine autorisierten Reseller. Auch beim Erwerb von Tickets über einen Reseller kommt ein Rechtsverhältnis nach Ziffer 1 ausschließlich zwischen dem Kunden und der GTM zustande. Die GTM haftet nicht für die Gültigkeit der Eintrittskarte, wenn diese über eine Zweitmarktplattform erworben worden ist.

2.2. Bestellung: Im Falle einer Online-Bestellung eines Tickets unter https://tickets.dtm.com gibt der Kunde mit dem dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit der GTM ab. Diese bestätigt dem Kunden den Eingang des Angebotes online (“Bestellbestätigung“). Diese Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheits- oder Gesundheitsaspekte). Erst mit (ggf. elektronischem) Versand (z.B. bei E-Tickets, siehe unter Ziffer 4.2) oder Hinterlegung der Tickets kommt der Vertragsabschluss zwischen der GTM und dem Kunden auf Grundlage dieser ATGB zustande. Im Falle eines Erwerbs bzw. einer Bestellung vor Ort oder bei telefonischer Bestellung kommt der Vertragsabschluss mit Übergabe der Tickets zustande. Bei einer Online-Bestellung erfolgt die Übermittlung über die bei Auslösung der Bestellung eines Tickets angegebene Versandart. Diese Ziffer gilt für Bestellungen von Ticktes auf einer etwaig angebotenen offiziellen Zweitmarktplattform der GTM entsprechend.

2.3. Besondere Bestimmungen: Die GTM ist jederzeit dazu berechtigt und behält sich vor, die insgesamt für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende Maximalzahl der zu erwerbenden Tickets im Rahmen des Bestellvorgangs nach eigenem Ermessen zu beschränken, Bezugsrechte komplett zu streichen sowie Ticketermäßigungen und/oder Verzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern.

2.4. Zuteilung der Tickets: Sofern der Kunde eingewilligt hat, ist die GTM im Fall eines Ausverkaufes der gewünschten Kategorie berechtigt, anstatt der Nichtannahme des Angebots dem Kunden Tickets der nächstniedrigeren Kategorie zuzuteilen und/oder die Ticketanzahl zu limitieren. Für den Fall, dass eine Fehl-/ oder Doppelbuchung eines reservierten Sitzplatzes vorliegt, ist die GTM dazu berechtigt, dem Kunden einen beliebigen, gleichwertigen Sitzplatz innerhalb derselben Kategorie zuzuteilen.

2.5. Zutrittsrecht: Die GTM will den Zutritt zu Veranstaltungen nicht jedem, sondern nur denjenigen Ticketinhabern gewähren, die Tickets als Kunde bei der GTM, den Resellern der GTM oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 8.3. erworben haben und ggf. weiter geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 2.6) erfüllen. Die GTM gewährt daher nur den Kunden, die durch in oder auf dem Ticket verankerte Individualisierungsmerkmale (z.B. Vor- und Zuname, Strich-/ QR-Code und/oder Buchungsnummer etc.) identifizierbar sind und/oder Zweiterwerbern, die nach Ziffer 8.3 Tickets zulässig erworben haben, und die ggf. weiter geltenden Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 2.6) erfüllen, ein Zutrittsrecht („Zutrittsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde ein zur Identifikation geeignetes amtliches Dokument (z.B. Personalausweis) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Dem Kunden bzw. Ticketinhaber ist es untersagt, die in oder auf den Tickets verankerten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Platzdaten, Barcode, QR Code, Serien- und /oder Warenkorbnummern) oder sonstige ticketbezogene Merkmale (z.B. Ticketkategorie und -preis, Ermäßigung) zu manipulieren, unkenntlich zu machen und/oder zu beschädigen. Die GTM erfüllt ihre Pflichten hinsichtlich des Zutrittsrechts des Kunden oder des jeweiligen Ticketinhabers, indem sie einmalig Zutritt zu der Veranstaltung gewährt. Die GTM wird auch dann von ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Ticketinhaber kein wirksames Zutrittsrecht nach dieser Ziffer erworben hat. Das Zutrittsrecht endet mit dem erstmaligen Verlassen des Veranstaltungsgeländes. Im Falle eines Ticketerwerbs im Rahmen einer unzulässigen Weitergabe nach Ziffer 8.2 besteht kein Zutrittsrecht. Die GTM behält sich in diesem Fall eine Zutrittsverweigerung vor. Regressansprüche gegen die GTM sind in diesem Fall ausgeschlossen.

2.6. Besondere Bedingungen für Ticketerwerb und Zutritt: Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund extern angeordneter Gesundheits- oder sonstiger gebotener Sicherheitsmaßnahmen, ist die GTM im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben berechtigt (und ggf. verpflichtet) besondere Bedingungen für den Ticketerwerb oder Zutritt und den Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände festzulegen (z.B. Angabe von persönlichen Daten, Gesundheitsstatus, Festlegung von Zutrittsfenstern) und deren Einhaltung auch gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber durchzusetzen. Diese besonderen Bedingungen werden dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von allen Ticketinhabern ab Bekanntgabe zwingend zu beachten. Kann der Kunde bzw. Ticketinhaber die besonderen Zutrittsbedingungen nicht erfüllen, kann die GTM den Ticketerwerb und/oder den Zutritt bzw. Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände verweigern. Regressansprüche gegen die GTM sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

Sollte die GTM konkrete besondere Zutrittsbedingungen erst nach Erwerb der entsprechenden Tickets bekanntgeben, kann der Kunde in diesen Fällen vom Vertrag für die betroffene Veranstaltung (ggf. teilweise) zurücktreten. Es gelten die in Ziffer 7.2 geregelten Rücktrittsfolgen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die konkreten besonderen Zutrittsbedingungen bei Ticketerwerb bereits bekanntgegeben waren, oder erlischt spätestens mit jedem Zutritt zum Veranstaltungsgelände während der Geltung der konkreten besonderen Zutrittsbedingungen.

3.Preise, Ermäßigungen, Kinderticket, Mehrtagesticket

3.1. Preise: Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste der GTM – abrufbar unter https://www.dtm.com/de. Bestellungen von Tickets werden nur gegen Vorkasse und mit den akzeptierten Zahlungsmethoden (z.B. Kreditkarte, Paypal) bearbeitet. Zuzüglich zum Ticketpreis kann die GTM dem Käufer im Fall eines postalischen Ticketversands die Versandkosten (siehe Ziffer 4.1) und/oder für Leistungen, die im Interesse des Kunden sind, eine angemessene Servicegebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr) in Rechnung stellen. Diese Kosten ergeben sich für den Kunden im Rahmen des jeweiligen Bestellvorgangs nach Ziffer 2.2. Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung etc.), ist die GTM berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt der GTM vorbehalten.

3.2. Ermäßigungen: Die Ermäßigungsberechtigungen für den Erwerb von Tickets ergeben sich im Rahmen des jeweiligen Bestellvorgangs. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung ist der Tag maßgeblich, an dem die Veranstaltung stattfindet, für die ein Ticket bezogen wird. Der jeweils aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis ist beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.

3.3. Kindertickets: Kinder und Jugendliche bis inklusive 15 Jahren erhalten freien Zutritt zu allen Zuschauerpunkten im Stehplatzbereich („kostenloses Stehplatzticket“) von Veranstaltungen der GTM. Für den Zutritt zu Tribünen im Sitzplatzbereich benötigen auch Kinder und Jugendliche bis inklusive 15 Jahren ein Tribünenticket („Kinderticket“). Kinder und Jugendliche bis inklusive 15 Jahren erhalten stets nur in Begleitung eines volljährigen aufsichtspflichtigen Erwachsenen mit gültigem Ticket Zutritt zum Veranstaltungsgelände. Eine Kombination von Kinderticket und Ermäßigungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Der GTM steht es im Einzelfall frei kombiniere Ermäßigungen durchzuführen. Hierrunter kann beispielsweise eine ADAC-Mitgliedschaft fallen, welche im Einzelfall eine zusätzliche und kombinierbaren Ermäßigung darstellen kann. Einzelheiten sind jeweils dem offiziellen Ticketshop zu entnehmen. Für jedes Kind, auch für ein kostenloses Stehplatzticket, muss ein Ticket erworben werden. Im Übrigen gilt Ziffer 3.2 entsprechend.

3.4. Mehrtagesticket: Ein Mehrtagesticket (z.B. Wochenendticket) berechtigt den Kunden grundsätzlich, diejenigen Veranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände zu besuchen, für die er ein Zutrittsrecht erworben hat. Details sind der Leistungsbeschreibung bei Bestellung des Mehrtagestickets zu entnehmen. Mit Ablauf der letzten vom mittels des Mehrtagestickets eingeräumten Zutrittsrechts umfassten Veranstaltung verliert dieses automatisch seine Gültigkeit, d.h. der Kunde verliert jegliches Zutrittsrecht zum Veranstaltungsgelände. Eine vorzeitige Kündigung des Mehrtagestickets durch den Kunden, die Zuteilung eines neuen Platzes auf dem Veranstaltungsgelände auf Antrag des Kunden und/oder die Umschreibung des Mehrtagestickets auf eine andere Person ist ausgeschlossen.

4.Ticketversand, Hinterlegung

4.1. Postalischer Versand: Der postalische Versand der Tickets in Papierform erfolgt auf Kosten des Kunden, wobei die GTM das Versandunternehmen auswählt und diesem die Versanddaten des Kunden zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) zur Verfügung stellt. Tickets werden dem Kunden regelmäßig innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Bestellbestätigung zugestellt (vgl. Ziffer 2.2). Sofern der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt keine Tickets erhalten hat, ist ein Abhandenkommen bei Versand der GTM unverzüglich an die Kontaktadresse mitzuteilen. Die Neuausstellung von bei Versand abhandengekommenen Tickets durch die GTM erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 5.3.

4.2. E-Ticket: Beim Versand der Tickets als E-Ticket werden dem Kunden die bestellten Tickets elektronisch in Form eines 2D-Barcodes und im PDF-Format zugesendet. Beim elektronischen Versand eines E-Tickets werden keine Versandgebühren erhoben. Der 2D-Barcode für den Zugang zum Veranstaltungsgelände ist auf dem Smartphone zu speichern oder in gut lesbarer Qualität auszudrucken und bei der Veranstaltung in A4-Papierform mit sich zu führen. Nicht lesbare 2D-Barcodes oder Ausdrucke, die nicht auf ein Verschulden der GTM zurückzuführen sind, berechtigten grundsätzlich nicht zum Zutritt zum Veranstaltungsgelände.

4.3. Hinterlegung: Sofern bei kurzfristiger Bestellung und Hinweis durch die GTM ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, ist im Einzelfall nach freiem Ermessen der GTM eine Vereinbarung über die Hinterlegung der Tickets an einer hierfür am jeweiligen Veranstaltungsgelände durch die GTM eingerichteten Servicestelle zur Abholung möglich. Die Abholung der Tickets ist nur durch den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen Identifikationsdokuments (Personalausweis, Reisepass etc.) möglich. Die GTM kann für die Hinterlegung der Tickets eine angemessene Servicegebühr verlangen. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Kunde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten der GTM oder eines durch diese beauftragten Dritten vor.

5.Reklamation, Defekt, Abhandenkommen

5.1. Reklamation: Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigung als auch Ticket nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar fehlerhaft sind, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend) an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, und/oder im Falle hinterlegter Tickets hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Fehlerhaft im Sinne dieser Ziffer sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Platznummer/Kategorie bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt die GTM dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets in Papierform kostenfrei ein neues Ticket aus; E-Tickets sperrt die GTM gegen entsprechenden Nachweis des Fehlers und bei nachgewiesener Legitimation des Kunden (z.B. Zusendung eines Screenshots unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer) und stellt kostenfrei ein neues E-Ticket unter Behebung des Fehlers aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 5.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens der GTM zurückzuführen ist.

5.2. Defekt: Im Fall eines technischen Defekts eines Tickets bzw. bei Schwierigkeiten im Rahmen der elektronischen Zugangskontrolle (z.B. bei E-Tickets) wird bei nachgewiesener Legitimation des Kunden unter Sperrung des alten Tickets ein neues Ticket ausgestellt oder das alte Ticket entsprechend freigeschaltet. Dies gilt ausdrücklich nicht für technische Defekte, die eindeutig dem Kunden zuzuordnen sind (z.B. Beschädigung der im oder auf dem Ticket verankerten Individualisierungsmerkmale (vgl. Ziffer 2.5), Defekt des Mobiltelefons, unzureichender Ladezustand, nicht lesbarer Ausdruck etc.). Für die Neuausstellung können Bearbeitungsgebühren nach der Ticketpreisliste erhoben werden, es sei denn, die GTM oder von diesen beauftragte Dritte haben den Defekt nachweislich zu vertreten.

5.3. Abhandenkommen: Die GTM ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei ihm erworbenen Tickets unverzüglich über die Kontaktadresse in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg zu unterrichten. Die GTM ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets (z.B. bei E-Tickets) erfolgt nach Anzeige des Abhandenkommens, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets. Für die Neuausstellung kann eine Bearbeitungsgebühr nach der Preisliste erhoben werden, es sei denn, die GTM oder von dieser beauftragte Dritte haben das Abhandenkommen nachweislich zu vertreten. Eine Neuausstellung anderer abhandengekommener Tickets kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

6.Widerruf, Rücknahme, Erstattung

6.1. Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch wenn die GTM Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein zweiwöchiges Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch die GTM bzw. dem autorisierten Reseller bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.

6.2. Umtausch und Rücknahme: Umtausch und Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 8.3 zulässig.

7.Verlegung, Absage, Abbruch, Zuschauerausschluss

7.1. Freiluftveranstaltungen: Der Kunde erkennt an, dass die Veranstaltungen Freiluftveranstaltungen sind, sodass Durchführung, Ablauf und Zeiten der einzelnen Wettbewerbe jeweils von der Witterung beeinflusst werden können.

7.2. Verlegung: Die GTM behält sich, insbesondere aufgrund der unter Ziffer 7.1 genannten Gründe, das Recht zur Verlegung der Veranstaltungen sowie Programmänderungen vor. Wird die Startzeit für eine Veranstaltung auf eine andere Uhrzeit des jeweiligen Tages verschoben, so berechtigt das jeweilige Ticket den Kunden weiterhin, an dieser Veranstaltung als Zuschauer teilzunehmen. In diesen Fällen hat der Kunde weder einen Anspruch auf (anteilige) Erstattung des entrichteten Preises noch ein (Teil-) Rücktrittsrecht gegenüber der GTM. Sollte eine Veranstaltung langfristig verlegt werden (d.h. Verlegung der gesamten Veranstaltung auf ein anderes Datum), behalten die entsprechenden Tickets ihre Gültigkeit. Der Kunde ist in diesem Fall zum (Teil-)Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend) an die Kontaktadresse zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage des Tickets bzw. Rücksendung des Tickets auf eigene Rechnung, im Falle von E-Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, nach Wahl der GTM entweder den entrichteten Ticketpreis (anteilig) erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticket-Preises zur Einlösung im Rahmen eines künftigen Ticketerwerbs übermittelt, es sei denn, die Zuteilung eines Gutscheins ist dem Kunden unzumutbar. Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet.

7.3. Absage: Im Falle einer Absage vor dem offiziellen Beginn der Veranstaltung sind sowohl die GTM als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Ticketerwerb für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten. Der Rücktritt (im Fall von Mehrtagestickets der Teilrücktritt) durch den betroffenen Kunden ist mindestens in Textform (E-Mail ausreichend) an die Kontaktadresse zu erklären. Es gelten die in Ziffer 7.2 geregelten Rücktrittsfolgen. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Absage der Veranstaltung ab achtundvierzig Stunden (48 h) vor dem offiziellen Beginn der Veranstaltung infolge höherer Gewalt, insbesondere infolge widriger Witterungsverhältnisse (z.B. Nebel, Schneefall, Windböen, Hagelschlag, Erdbeben, starke Gewitter, sonstige Sichtbehinderungen).

7.4. Zuschauerausschluss: Bei einer Veranstaltung, die nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde vollständig (oder zum Teil, falls das Ticket des Kunden vom Teilausschluss betroffen ist) unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, sind sowohl die GTM als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Ticketerwerb für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten. Der Rücktritt (im Fall von Mehrtagestickets der Teilrücktritt) durch den betroffenen Kunden ist in Textform (E-Mail ausreichend) an die Kontaktadresse zu erklären. Es gelten die in Ziffer 7.2 geregelten Rücktrittsfolgen. Die Ermittlung, welche Kunden bzw. welche Tickets von einem Teilzuschauerausschluss betroffen sind, obliegt allein der GTM. Diese ist verpflichtet, die entsprechende Entscheidung nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Grundsätzen zu treffen und dem betroffenen Kunden unverzüglich mitzuteilen.

7.5. Abbruch: Bei Abbruch einer Veranstaltung besteht kein Anspruch des Kunden auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn, die GTM hat den Abbruch zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit denen der GTM sprechen im Einzelfall für eine (anteilige) Erstattung.

7.6. Vergebliche Aufwendungen: Die GTM haftet in Fällen der Ziffern 7.2 bis 7.5 gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten), es sei denn, die GTM hat das jeweils die Änderung im Vertragsverhältnis auslösende Ereignis zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen der GTM sprechen im Einzelfall für einen Ersatz.

8.Weitergabe von Tickets

8.1. Schützenswertes Interesse: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltungen und Unterbindung der nicht autorisierten Weitergabe von Tickets, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen, und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es im berechtigten Interesse der GTM und der Zuschauer sowie im besonderen Interesse der Sicherheit der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets angemessen einzuschränken.

8.2. Nutzung und unzulässige Weitergabe: Der Kunde verpflichtet sich, das/die Ticket/s ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Jede gewerbliche bzw. zu kommerziellen Zwecken erfolgende Weitergabe/ Weiterveräußerung bzw. jedes sonstige unzulässige Anbieten von erworbenen Tickets durch den Kunden ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die GTM ist untersagt. Als unzulässige und damit untersagte Weitergabe oder Anbieten gilt insbesondere

a)Tickets öffentlich, bei Auktionen oder im Internet (z.B. eBay, Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht von der GTM autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave, StubHub, Kleinanzeigen etc.) zum Kauf bzw. zur Weitergabe anzubieten und/oder zu veräußern und/oder weiterzugeben, ausdrücklich auch, wenn die Weitergabe oder das Angebot ohne Gewinn bzw. Preisaufschlag erfolgt;
b)Tickets zu einem höheren als dem entrichteten Preis weiterzugeben;
c)Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl weiterzugeben;
d)Tickets an gewerbliche und kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler bzw. Ticketplattformen zu veräußern oder weiterzugeben;
e)Tickets, ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der GTM kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets; und/oder
f)Tickets weiterzuverkaufen, wenn diese Tickets unter Verwendung automatisierter Verfahren oder unter Angabe falscher Daten erworben wurden, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets (vgl. Ziffer 2.3) oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe).

Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen vorstehende Regelung verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe, deren Höhe von der GTM angemessen im Sinne von § 315 BGB festzusetzen und bei Streit über die Angemessenheit vom Landgericht München I zu überprüfen ist, an die GTM zu zahlen.

8.3. Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder unvorhergesehener Verhinderung des Kunden, ist nur dann zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 8.2 vorliegt und

a)die Weitergabe über eine etwaig angebotene offizielle Zweitmarktplattform der GTM und in der hierfür auf der Zweitmarktplattform vorgesehenen Weise erfolgt, oder
b)der Kunde den neuen Ticketinhaber (1) auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB sowie die notwendige Weitergabe von Informationen (z.B. Name) über den neuen Ticketinhaber an die GTM nach dieser Ziffer ausdrücklich hinweist, (2) der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und der GTM sowie der Verarbeitung seiner für die Vertragsdurchführung notwendigen Daten (regelmäßig Name, Anschrift, ggf. Geburtsdatum) durch die GTM einverstanden erklärt und (3) der Kunde die GTM auf Anforderung unter Nennung des neuen Ticketinhabers rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert und/oder die GTM die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat.

8.4. Daten des neuen Ticketinhabers: Die Verarbeitung des Namens des neuen Ticketinhabers erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm und der GTM sowie zwischen ihm und dem Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der GTM gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Die berechtigten Interessen der GTM ergeben sich aus Ziffer 8.1.

8.5. Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 8.2 und/oder sonst unzulässiger Weitergabe von Tickets bzw. entsprechender Angebote entsteht der GTM aufgrund der damit indizierten Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Zudem ist die GTM berechtigt,

a)Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 8.2 verwendet wurden oder ein begründeter Verdacht in dieser Hinsicht besteht, nicht an den Kunden zu liefern und zu stornieren;
b)Tickets entschädigungslos zu sperren und dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verweigern bzw. ihn vom Veranstaltungsgelände zu verweisen;
c)betroffene Kunden vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf (5) Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;
d)gegen den Kunden eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 10 zu verhängen.

9.Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände

9.1. Hausrecht: Der Zutritt zum jeweiligen Veranstaltungsgelände unterliegt zusätzlich zu diesen ATGB regelmäßig auch der am Veranstaltungsgelände ausgehängten Hausordnung. Spätestens mit Zutritt zum Veranstaltungsgelände erkennt jeder Ticketinhaber eine solche Hausordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Die Wahrnehmung des Hausrechts steht der GTM oder von der GTM beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen der GTM, der Polizei und des Sicherheitspersonals im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.

9.2. Zutrittsrecht: Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Ticketinhaber mit einem wirksam gemäß Ziffer 2.5 bzw. 2.6 erworbenen Zutrittsrecht zum Zutritt zum Veranstaltungsgelände berechtigt. Der Zutritt kann verweigert werden, wenn

a)der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des Veranstaltungsgeländes einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen und/oder
b)der Kunde sichtbar unter erheblichen Alkohol oder Betäubungsmitteleinfluss steht oder verbotene Betäubungsmittel auf dem Veranstaltungsgelände konsumiert und/oder
c)die in oder auf den Tickets verankerten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Platzdaten, Barcode, QR Code, Serien- und /oder Warenkorbnummern) oder sonstige ticketbezogene Merkmale (z.B. Ticketkategorie und -preis, Ermäßigung) manipuliert, unkenntlich macht und/oder beschädigt, soweit dies nicht von der GTM zu vertreten ist, und/oder
d)der Ticketinhaber nicht mit demjenigen Kunden personenidentisch ist, der im Zusammenhang mit dem Ticket entsprechend als Kunde gespeichert und über Individualisierungsmerkmale auf dem Ticket vermerkt ist, es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Weitergabe nach Ziffer 8.3 vor, und/oder
e)technische Versäumnisse, die eindeutig dem Kunden zuzuordnen sind (z.B. Defekt des Mobiltelefons, unzureichender Ladezustand des Mobiltelefons, nicht lesbarer Ausdruck etc.), dazu führen, dass eine elektronische Zutrittskontrolle nicht möglich ist, und/oder
f)der Kunde oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Bereich des Veranstaltungsgeländes bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit.

Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung.

9.3. Sichtbehinderungen: Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände kann es zu temporären Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen und/oder stehende Zuschauer, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen.

9.4. Platzzuweisung: Jeder Ticketinhaber hat denjenigen Platz auf dem Veranstaltungsgelände einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Der Kunde erkennt an, dass die GTM aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund extern angeordneter Gesundheits- oder sonstiger gebotener Sicherheitsmaßnahmen sowie aus berechtigten produktionstechnischen Gründen berechtigt ist, dem Ticketinhaber von seinen bestellten Plätzen abweichende Plätze derselben oder einer höheren, im Falle der Einwilligung des Ticketinhabers auch einer niedrigeren Kategorie auf dem Veranstaltungsgelände zuzuweisen.

9.5. Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen: Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können die GTM oder von ihr beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Das berechtigte Interesse der von der GTM beauftragten oder sonst autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) liegt in dem Interesse, die betroffene Veranstaltung auch medial zu zeigen und zu verwerten. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch die GTM sowie von ihr autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) im Rahmen desselben berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden. Weitere Details zum Datenschutz finden sich unter Ziffer 13. Erwirbt ein Kunde Tickets nicht nur für sich selbst, sondern auch für weitere Ticketinhaber mit einem wirksamen Besuchsrecht, ist der Kunde angehalten, die Weiterleitung der Informationen dieser Ziffer sowie der Ziffer 13 an den betreffenden Ticketinhaber sicherzustellen. Die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe der Tickets nach Ziffer 8 bleiben unberührt.

10. Vertragsstrafe: Ergänzend zur Vertragsstrafenregelung in Ziffer 8.2, verpflichtet sich der Kunde für jeden sonstigen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Regelungen der vorliegenden ATGB, eine Vertragsstrafe, deren Höhe von der GTM angemessen im Sinne von § 315 BGB festzusetzen und bei Streit über die Angemessenheit vom Landgericht München I zu überprüfen ist, jedoch nicht einen Betrag in Höhe von EUR 2.500,00 überschreiten darf, an die GTM zu zahlen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Vertragsstrafe die durch den Weiterverkauf erzielten Erlöse bzw. Gewinne übersteigen kann. Zuvor festgelegter Anspruch auf Vertragsstrafe tritt ergänzend neben sonstige, nach diesen ATGB mögliche, Maßnahmen und Sanktionen und besteht unbeschadet etwaiger darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche.

11. Haftung: Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Die GTM, deren gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften im Zusammenhang mit diesen ATGB und dem Aufenthalt des Ticketinhabers auf dem Veranstaltungsgelände auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.

12. Kontaktadresse: Ticketbestellungen, Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten in Bezug auf Tickets der GTM können die folgenden Kontaktmöglichkeiten an die GTM gerichtet werden: German Touring Car Motorracing Event GmbH, Hansastr. 19, 80686 München, E-Mail: tickets@dtm.com.

13. Datenschutz: Soweit in den ATGB nicht konkret anders benannt, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers einerseits zur Erfüllung eines Vertrages zwischen der GTM und dem Kunden und/oder Ticketinhaber, bzw. zwischen dem Kunden und dem Ticketinhaber gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers zur Wahrung berechtigter Interessen der GTM. Diese berechtigten Interessen ergeben sich dabei aus Ziffer 8.1 sowie 9.5. Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der GTM können der unter https://tickets.dtm.com/privacy unter dem Reiter „Datenschutzerklärung“ abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden.

14.Allgemeine Bestimmungen

14.1. Ergänzungen/Änderungen: Die GTM ist auch bei laufenden Vertragsbeziehungen zu Kunden bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden Schuldverhältnissen berechtigt, diese ATGB mit einer Bekanntgabefrist von vier (4) Wochen im Voraus zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder – wenn der Kunde sich mit dieser Form der Korrespondenz einverstanden erklärt hat – per E-Mail bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat, vorausgesetzt die GTM hat auf diese Genehmigungsfiktion in der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Der Kunde hat gegebenenfalls bestehende Widersprüche an die Kontaktadresse zu richten.

14.2. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser ATGB.

14.3. Online Dispute Resolution/Alternative Streitbeteiligung nach dem Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz: Die EU bietet eine Online-Plattform an, an die sich der Kunde wenden kann, um verbraucherrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln und die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar ist. Es wird darauf hingewiesen, dass zuvor erwähnte Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegungsmöglichkeit nur bis 20. Juli 2025 besteht. Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung wird zum genannten Datum eingestellt, sodass die Einreichung neuer Beschwerden ab dem Stichtag nicht mehr möglich sein wird. Die GTM nimmt nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil (vgl. § 36 VSBG). Trotzdem weist die GTM den Kunden gemäß VSBG auf eine für sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hin: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, Internet:  www.verbraucher-schlichter.de.

14.4. Schlussbestimmungen: Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz der GTM.

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ATGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB ergeben, ist der Sitz der GTM, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.

Bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser ATGB gilt die deutsche Fassung.